Der Verbraucherschutz hält weiter Einzug in das Mietrecht. Seit Mitte 2014 müssen Vermieter damit rechnen, dass sich Mieter von Neuverträgen durch Ausübung eines Widerrufsrechts ihrer vertraglichen Verpflichtung vor Ablauf einer ordentlichen Kündigungsfrist jederzeit wieder lösen können. Dies ist dann der Fall, wenn die nun gesetzlich geforderte Widerrufsbelehrung entweder nicht oder nicht ordnungsgemäß bei Vertragsschluss erteilt wurde.
Voraussetzung dafür, dass eine Widerrufsbelehrung überhaupt beim Neuabschluss von Mietverträgen nach der Gesetzesnovellierung erforderlich werden kann, ist dass auf der Vermieterseite ein Unternehmer und auf Mieterseite ein Verbraucher Vertragspartei ist. Aufgrund letzterer Voraussetzung scheiden damit in aller Regel bereits Geschäftsraummietverträge aus dem Anwendungsbereich aus, da hier auf Seiten der Mieter ebenfalls Unternehmer stehen, sofern die Geschäftsräume nicht gleichzeitig vertraglich auch als Wohnräume genutzt werden dürfen.
Viele Vermieter, soweit selbst keine juristischen Personen, gehen davon aus, dass sie von der Gesetzesänderung nicht betroffen sind. Dem kann zugestimmt werden, soweit mit der BGH-Rechtsprechung es sich bei der Tätigkeit als Vermieter um die Verwaltung eigenen Vermögens handelt. Dieser Annahme ist aber nur bedingt und keinesfalls bedenkenlos zuzustimmen.
Wir begutachten gerne, inwieweit eine Widerrufsbelehrung für Sie als Vermieter relevant ist und wie sich die Einhaltung der rechtlichen Anforderungen auf Ihren individuellen Fall anpassen lässt. Sprechen Sie uns an.